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News aus Steuern, Wirtschaft & Recht

Öffentliche Zustellung von Einkommensteuerbescheiden im Ausland

Dürfen Finanzämter Einkommensteuerbescheide öffentlich zustellen? Diese Frage zu klären, oblag jetzt dem Finanzgericht Düsseldorf, dessen Antwort differenziert ausfiel: Erlaubt die Amtshilfe eine Zustellung per Einschreiben mit Rückschein wie etwa im Falle der Schweiz, dann geht das nicht.

Das Finanzamt hatte geänderte Einkommensteuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 2009 bis 2013 erstellt. Der Adressat derselben lebte seit etlichen Jahren in der Schweiz, verwehrte sich der Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten im Inland und verwies stattdessen auf seine Schweizer Postadresse. Daraufhin ordnete die Behörde die öffentliche Zustellung der Bescheide an, wogegen der Mann sich wehrte.

Mit Erfolg, denn das Finanzgericht Düsseldorf hat seiner Klage mit Urteil vom 08.10.2019 (Az. 10 K 963/18 E) stattgegeben und festgestellt, dass die Einkommensteuerbescheide mangels ordnungsgemäßer Bekanntgabe nicht wirksam geworden seien. Eine öffentliche Zustellung habe nicht erfolgen dürfen, weil eine persönliche Zustellung in der Schweiz möglich gewesen wäre.

Das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland erlaube die Zustellung von Einkommensteuerbescheiden in der Schweiz per Einschreiben mit Rückschein.

(FG Düsseldorf / STB Web)

Artikel vom 25.11.2019